Wohnmobil mieten? Vorsicht Falle! (Teil 3)

Das Urteil

Bild von pixel2013 auf Pixabay

Justitia is blind. Sagt man. Ist auch oft so.
Aber nicht heute.

Vorne weg: Das Gericht hat zu unseren Gunsten entschieden. Und zwar vollumfänglich.
(s. auch Wohnmobil mieten? Vorsicht Falle! (Teil 1)).

Das Urteil ist schon über einen Monat alt. Ich publiziere das erst jetzt, da der Vermieter noch einen Monat ab Zugang des Urteils Zeit hatte, um hier Einspruch einzulegen. Hat er aber nicht getan. Somit ist das Urteil nun vollstreckbar.
UPDATE: Siehe auch Wohnmobil mieten? Vorsicht Falle! (Teil 4)!

Die Begründung

  1. Zunächst einmal konnte der Vermieter – insbesondere auch durch die nicht belastbaren Zeugenaussagen – nicht glaubhaft machen, dass die von ihm bemängelten Schäden durch uns verursacht wurden.
  2. Diese Klausel:

6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern.Mietvertrag

Das Gericht nennt diese Klausel “unglücklich”, denn die Art oder die Schwere des Defekt sind hier nicht definiert – schon eine nicht schließende (und nachweislich als defekt gemeldete) Badtür reicht hier aus, um den Mietpreis um den Tagessatz (1/24 pro Stunde) x 24 Stunden zu mindern und zwar vom Zeitpunkt des Auftreten eines solchen Defekts bis zur Rückgabe des Fahrzeugs. Dumm gelaufen.

Fazit

Wir erhalten hier also ein Urteil zu unseren Gunsten in einer Gesamthöhe von fast € 1.300.

Das hört sich im ersten Moment als “zufriedenstellend” an – ist es aber rückblickend nicht. Der Stress nach der Rückgabe des WoMos hat den Urlaubseffekt aufgefressen, die unzähligen Telefonate, der Schriftverkehr über Anwalt / Gericht und die Termine vor Gericht gehen immer zu Lasten des Nervenkostüms. Und das ist mit Geld gar nicht wieder gut zu machen. Letzteres haben wir auch noch nicht – wir werden das wohl durch den Gerichtsvollziher eintreiben müssen.

Der Vermieter hat in diesem Fall sogar Glück im Unglück, denn wir hatten nicht den Zeitpunkt des Defekts der Badtür (1. Anmiettag) als Bemessungsgrundlage für eine Erstattung der Mietkosten eingefordert, sondern erst den Defekt am Hubbett (8. Miettag). In ersterem Fall wären tatsächlich fast die gesamten Mietkosten erstattungsfähig gewesen. Laut Urteil ist das sogar Fakt und wir werden den Restbetrag auch noch einfordern. Nicht weil wir es können, sondern weil ich dieses dreiste Volk wirtschaftlich bluten sehen will, da sie uns soviel Ärger und völlig unnötige Aufregung beschert haben.

Höchst interessant ist hierbei der Fakt, dass der Absatz 6.3 im Mietvertrag bei allen von mir geprüften (großen!) Vermieterportalen genauso vorhanden ist, da das gesamte Formular (Firmenadresse und Logo unberücksichtigt) deckungsgleich ist! Somit wäre jeder Mangel (mit der Ausnahme von völlig unerheblichen Beeinträchtigungen), den ihr nachweislich während eurer Reise dem Vermieter gegenüber meldet Grund genug, den Mietpreis ab einer solchen Inkenntnissetzung zurückzufordern.

Also: Kämpft um euer Recht. Lasst euch nicht von der Dreistigkeit eures Gegenübers einschüchtern.
Im Übrigen soll das in gar keiner Weise eine Vergeneralisierung aller WoMo Vermieter sein. Wir hatten hier nur ein Paradeexemplar erwischt.
In “Wohnmobil mieten? Vorsicht Falle! Teil 2” habe ich ja von unseren Fehlern berichtet und eine Checkliste zusammengestellt, die euch eure Anmietung erleichtern kann. Schaut mal da rein und kommentiert, wenn euch das geholfen hat!

Wen das (anonymisierte) Urteil im detaillierten Wortlaut interessiert, dem sende ich nach Kontaktaufnahme hier gerne einen Link zum Download zu!

…und wie wir das Geld letzendlich bekommen werden, dazu später dann auch mehr.

Siehe auch:

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